News & Wissenswertes
zusammengestellt von THP Monika Heike Schmalstieg
GLÜCKSKÄFER IN GELB
Gern gesehener Gast auf von Mehltau befallenen Pflanzen
Nicht alle Marienkäfer (Coccinellidae) sind Fleischfresser wie der klassische 7-Punkte-Marienkäfer, der fleißig Blattläuse vertilgt und damit den Rosen ermöglicht, noch schö- ner zu blühen. Vielleicht kommt daher das Glück, das er sprichwörtlich bringen soll. Er hat aber noch rund 70 Verwandte in Deutschland, wobei der Markanteste der knallgelbe 22-Punkte-Marienkäfer, auch Pilz-Marienkäfer (Psyllobora vigintiduopunctata) genannt, ist, der zudem noch mit schwarz getupften Flügeln aufwartet, die an eine Seidenstrumpfhose erinnern. Kein Exot – nein, ein Pflanzenfresser. Er taucht auf, wenn Mehltau sich auf den Blättern breitgemacht hat, und ist überdies hübsch anzuschauen.
TIERARZNEIMITTEL ORDNUNGSGEMÄSS ENTSORGEN
Was zu beachten ist
Falsch entsorgte Arzneimittelreste schaden unserer Umwelt. Über die Kanalisation entsorgte Medikamentenreste, die Arzneimittelwirkstoffe enthalten, können das Grundwasser belasten. Eine richtige Entsorgung hilft, die Umwelt zu schützen. Lesen Sie daher vor der Entsorgung bitte unbedingt die Informationen der Packungsbeilage. Auch nicht verwendete Tierarzneimittel gehören nicht in die Kanalisation, sondern müssen über die angegebenen Entsorgungswege beseitigt werden. Das kann der Hausmüll mit verschließbarer Tonne sein, die Apotheke, Wertstoffhöfe oder der Hersteller, der die Arzneimittel zurücknimmt. Wie die Arzneimittelentsorgung in Ihrer Region geregelt wird, finden Sie auf www.arzneimittelentsorgung.de
Quelle: BVL – Tierarzneimittel (bund.de)
DAS ROTKEHLCHEN IST DER SIEGER
Vogel des Jahres 2021
Der Vogel des Jahres 2021 wurde im Rahmen der 50-jährigen Jubiläumskür des Nabu und des LBV Bayern gewählt. Das Rotkehlchen ist zutraulich und oft in häuslichen Gärten zu finden. Das Kehlchen rot, der Rücken grau, die Beinchen ganz dünn, die Äuglein schwarz wie Knöpfchen. Weiblein und Männlein sind kaum zu unterscheiden. Ihr Gesang ist positiv und klingt melodisch. Ihren Nachwuchs bekommen sie zwischen April und August. Bereits nach 14 Tagen verlässt die Brut das Nest und wird anschließend ca. 3 Wochen lang mit Insekten, Würmern und Spinnen am Boden gefüttert. Für Katzen sind die Kleinen leider eine leichte Beute. Von Menschen werden sie oft fälschlicherweise eingesammelt, weil sie am Boden hilflos erscheinen. Doch bitte nicht anfassen – die Rotkehlchen-Eltern haben die Kleinen im Griff. Quelle: Land und Forst, Ausgabe 1, April 2021
MERKBLATT FÜR TIERHEILPRAKTIKER
Gesetzliche Grundlagen
In der Tiermedizin gilt im Gegensatz zur Humanmedizin der Grundsatz der Kurierfreiheit. Er besagt, dass jeder den Versuch einer Heilbehandlung am Tier machen darf – solange er dabei nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Einschränkungen erfährt die Tätigkeit als Tierheilpraktiker durch Rechtsvorschriften im Rahmen des Arzneimittelgesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes.
Das Arzneimittelrecht besagt, dass die Tätigkeit als Tierheilpraktiker bei der entsprechenden Region anzuzeigen ist, wenn Arzneimittel gelagert, abgegeben oder verkauft werden sollen. Bereits durch die Lagerung von Arzneimitteln zum Zwecke der Anwendung im Rahmen einer Behandlung wird dieser Tatbestand erfüllt, sodass Anzeigepflicht besteht. Bei Arzneimitteln ist zwischen freiverkäuflichen, apothekenpflichtigen und verschreibungspflichtigen zu unterscheiden. Nur freiverkäufliche Arzneimittel dürfen über den Groß- oder Einzelhandel frei bezogen und angewendet werden. Zusätzlich darf durch Tierheilpraktiker der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nur betrieben werden, wenn besondere Sachkenntnis nach § 50 Abs. 2 Arzneimittelgesetz vorhanden ist. Auch die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen einer Behandlung fällt unter den Begriff Einzelhandel. Lediglich bei freiverkäuflichen Arzneimitteln, die ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zierund Singvögeln, Brieftauben, Terrarien-Tieren, Kleinnagern, Frettchen und nicht zur Lebensmittelgewinnung dienenden Kaninchen bestimmt sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung. Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen von Tierheilpraktikern nur von Apotheken bezogen werden, können aber von ihnen angewendet werden. Eine Abgabe an Tierhalter ist verboten. Homöopathische Arzneimittel unterliegen der Apothekenpflicht, dürfen von Tierheilpraktikern nur angewendet, nicht abgegeben werden. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen durch Apotheken nur auf Verschreibung von Tierärzten abgegeben werden. Diese Verschreibungen dürfen nur im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung erfolgen. Von Tierheilpraktikern ausgestellte Verschreibungen dürfen von Apotheken nicht abgegeben werden. Auch dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel von Tierärzten nicht an Tierheilpraktiker abgegeben werden, um in der Tierheilpraxis angewendet zu werden. Bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel von Tierheilpraktikern nur entsprechend der in der Packungsbeilage beschriebenen Tierarten, Erkrankungen, Dosierungen und Anwendungsdauer angewendet werden. Eine Umwidmung ist nur durch Tierärzte zulässig. Das gilt auch für Homöopathika. Ebenso ist bei Pferden der Status „lebensmittellieferndes Tier“ zu beachten. Nur Pferde, die laut Equidenpass nicht geschlachtet werden, dürfen durch Tierheilpraktiker mit Homöopathika behandelt werden, die nicht ausdrücklich für das Pferd zugelassen sind. Tierheilpraktiker müssen über Erwerb und Verbleib der von ihnen bezogenen apothekenpflichtigen Arzneimittel Nachweise führen, z.B. von der Apotheke ausgestellte Rechnungen oder Lieferscheine sowie Aufzeichnungen über die Anwendung (mit Datum) nach Art und Menge des Arzneimittels mit Name und Anschrift des Tierhalters. Diese Nachweise sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Eine Bevorratung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist nur zum Zweck der Anwendung in für den Praxisbedarf üblichen Mengen zulässig. Bei einer Vorratshaltung von Arzneimitteln sind die Lagerungshinweise und das Verfallsdatum auf der Arzneimittelverpackung zu beachten.
Tierschutzrecht Bei der Behandlung von Tieren ist der allgemeine tierschutzrechtliche Grundsatz zu beachten, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Für schmerzhafte Eingriffe gilt, dass an einem Wirbeltier ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nur unter Betäubung vorgenommen werden darf. Eine Betäubung ist nicht erforderlich, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit der Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Tieres. Bei warmblütigen Wirbeltieren, Amphibien und Reptilien darf die Betäubung (einschließlich Lokalanästhesie) nur von Tierärzten durchgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass Tierheilpraktiker keine schmerzhaften Eingriffe mit Betäubungspflicht durchführen dürfen.
Tierseuchenrecht Bei Auftreten oder Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche sind neben den Tierbesitzern auch Personen, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen, verpflichtet, unverzüglich bei der entsprechenden Region Anzeige zu erstatten, soweit der Ausbruch oder Ausbruchsverdacht noch nicht bekannt geworden ist. Die Anzeigepflicht bei Tierseuchen gilt auch für Tierheilpraktiker. Quelle: Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärwesen
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