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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt die Bezeichnung "Verband Deutscher Tierheilpraktiker e.V." Der Sitz ist Koblenz.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Interessen der Mitglieder. Er fördert die Öffentlichkeitsarbeit des Berufsstands durch Pressemitteilungen, öffentliche Vorträge und Information der Tierhalter. Der Verein fördert die artgerechte und natürliche Haltung und Heilung von Tieren durch Aufklärung über die Wirkungsweisen naturgemäßer, ganzheitlicher und nebenwirkungsarmer Heilverfahren und -mittel. Der Verein nimmt auch die Interessen der Mitglieder bei Dienststellen und Behörden wahr. Er sucht das sachliche Gespräch mit allen Institutionen, Gruppen und Personen, die sich beruflich, politisch und als Laien mit Tier-Gesundheitsfragen, naturgemäßer Haltung und der Förderung der Naturheilverfahren in der Tierheilkunde beschäftigen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke entsprechend der Gemeinnützigkeitsverordnung.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein nimmt ordentliche, außerordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder in seinen Reihen auf. Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Prüfung zum Tierheilpraktiker an einer vom Verein anerkannten Ausbildungsinstitution oder beim Verein selbst abgelegt hat. Die ordentliche Mitgliedschaft können auch Verbände und Vereine etc. und andere juristische Personen, die sich aus einem Zusammenschluss deutscher Tierheilpraktiker formieren, erlangen. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in einer vom Verein anerkannten Form auf die Ausübung der Tierheilkunde als Tierheilpraktiker vorbereitet. Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne die Voraussetzungen für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft zu besitzen. Ehrenmitglied kann werden, wer wegen seiner besonderen Verdienste um den Verein oder um die Naturheilkunde vom Präsidium ernannt wird. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich, per Fax, Antragstellung über die Internethomepage oder per E-Mail an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch Kündigung. Die Kündigung kann erstmals nach Ablauf eines Mitgliedsjahres mit einer Frist von drei Monaten zu Ablauf des folgenden Mitgliedsjahres erfolgen. Danach ist der Austritt jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben an den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet, kann erfolgen bei Verletzung der Berufspflichten, standesunwürdigem Verhalten, grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins und wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss entbindet nicht von der Begleichung des Rückstandes.

§ 5 Beiträge und Kommunikation
Die Höhe des Beitrages wird erstmals durch die Gründungsversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn der Mitgliedschaft und danach jährlich für ein Mitgliedsjahr fällig Das Mitglied erteilt Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag oder zahlt im Falle, dass diese nicht erteilt werden kann, einen Aufschlagsbetrag auf den Mitgliedsbeitrag. Erhöhungen von über 20% in einem Kalenderjahr müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag bei Bedarf erhöhen, jedoch bedarf eine Erhöhung über 20 % in einem Kalenderjahr der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet oder erlassen werden. Verbandsmitteilungen, Information / Kommunikation. Um einen ökonomischen Umgang mit dem Vereinsbudget zu gewährleisten, wird der Verband Mitteilungen an die Mitglieder vornehmlich über die Internethomepage und per E-Mail weitergeben. Dies gilt auch für Ladungen zur Mitgliederversammlung mit Bekanntmachung der Tagesordnung, Ladungen zu Verbandsveranstaltungen u.a.. Das Mitglied gibt im Falle, dass es nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügt, eine E-Mail-Adresse zum Empfang wichtiger Nachrichten bekannt. Das Mitglied kann sich nicht auf die Nichtzustellung berufen, wenn der Verein den ordentlichen Versand der Mitteilung nachweisen kann.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:

-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt, der Zeitraum darf um maximal 6 Monate überschritten werden. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern. Ob eine Erfordernis vorliegt, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn wenigstens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Zweckes, der Gründe und der Tagesordnung verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll zu erfassen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Für den Widerruf des ersten Vorstandes ist eine Zweidrittel - Mehrheit erforderlich. Abstimmungsberechtigt sind hierzu nur die ordentlichen Mitglieder. Der Antrag hierzu muss Bestandteil der Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung sein. Der zweite Vorstand ist für die Amtsperiode von 3 Jahren gewählt. Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied mit mehr als einer Vierteljahresrate im Rückstand ist, ferner in den ersten 6 Monaten der Mitgliedschaft, ausgenommen sind die Gründungsmitglieder. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Vereine und Verbände als Mitglieder sind durch ihren jeweiligen Delegierten vertreten. Jedes ordentliche Einzelmitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die außerordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht bei Wahlen zum Vorstand, bei der Entlastung des Vorstandes und bei den Wahlen des Kassenprüfers. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, der den Verein im Sinne von § 26 BGB nach innen und außen vertritt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, ihm steht eine angemessene monatliche Entschädigung zu, er kann im Bedarfsfalle auch einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der erste Vorsitzende wird von den Gründungsmitgliedern bei der Gründungsversammlung gewählt. Ein stellvertretender Vorsitzender wird bei der ersten Mitgliederversammlung nach Gründung und Eintragung des Vereins gewählt. Der zweite Vorsitzende übt die Vorstandsfunktion des ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden bis zum Wegfall der Verhinderung und im Rücktrittsfall des ersten Vorsitzenden aus, bis ein mit einfacher Mehrheit vom Präsidium bestelltes Mitglied des Präsidiums kommissarisch den Vorsitz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung übernimmt. Die Verhinderung kann vom ersten Vorsitzenden angezeigt und aufgehoben werden. Sie kann auch vom Präsidium mit qualifizierter Mehrheit festgestellt werden, wenn der erste Vorsitzende seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt bzw. nachkommen kann, die Feststellung ihm eingeschrieben angezeigt wird, und er nicht binnen 4 Wochen widerspricht. Stellvertretender und kommissarischer Vorstand sind nicht von den Beschränkungen des § 181 befreit. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bis auf Widerruf gewählt.

§9 Das Präsidium
Der Vorstand beruft bis zu 15 Tierheilpraktiker bzw. naturheilkundliche tätige Veterinärmediziner als ehrenamtlich tätige Beiräte in das Präsidium und benennt den Präsidenten als Vorsitzenden des Gremiums. Das Präsidium berät den Vorstand in fachlichen und berufsständischen Fragen. Der Vorstand kann dem Präsidenten Kompetenzen für die Vertretung nach außen erteilen.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an einen gemeinnützigen Verein zur Förderung der naturgemäßen Heilweisen.

§ 13 Ermächtigung des Vorstands
Der von der Gründungsversammlung gewählte Vorstand ist berechtigt, gegebenenfalls festgestellte Eintragungshindernisse in der Satzung zu beseitigen, wenn die dazu notwendigen Änderungen dem Vereinszwecks konform sind. Die Änderungen dürfen ohne eine erneute Einberufung der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern der Gründungsversammlung im Umlaufverfahren schriftlich beschlossen werden. Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Änderungen des Vereinsnamens.

§14 Sitz und Gerichtsstand

Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Koblenz.