News + Wissenswertes
Zusammengestellt von THP Monika Heike Schmalstieg
KOOPERATION FREIER THERAPEUTENVERBÄNDE
SONDERBROSCHÜRE „BETRIEBSPRÜFUNG“
Damit Sie immer auf dem Laufenden bleiben und praktische Handlungshilfen erhalten, stellten wir Ihnen ab sofort in unregelmäßigen Abständen kostenlose Sonderbroschüren zur Verfügung, die Sie über Praxisführung und Qualitätsmanagement informieren. Die Kooperation Freier Therapeutenverbände unterstützt seine gesamt über 23.000 Mitglieder, v.a. Heilpraktiker, Osteopathen, Heilpraktiker für Psychotherapie, Psychologische Berater, Tierheilpraktiker und Wellnesstrainer, aber auch Ärzte, Psychologen, Pädagogen und Coaches, in allen Berufsfragen, fördert den Berufsnachwuchs, bietet mehrmals im Jahr exklusive Symposien, leistet Hilfe bei schwierigen Rechtsfragen, hat eigene Supervisions-Hotlines und Chat-Foren, günstige Tarife für Berufshaftpflicht-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und andere Versicherungen u.v.m.
Die Sonderbroschüren werden Ihnen im Login-Mitgliederbereich der VDT-Webseite bereitgestellt.
CHECKLISTE
TIERHALTER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG PFERD
Achtung: Wird ein Pferd therapeutisch behandelt, tritt die Tierhalter-Haftpflicht außer Kraft und die TherapeutenHaftpflicht ist zuständig. Beispiel: Das Pferd tritt den Pferdeosteopathen während der Behandlung (TierhalterHaftpflicht tritt nicht in Kraft). Gleiches gilt für instruierte Personen während der Behandlung, da der Therapeut das Tier in Obhut hat. Das trifft auch für andere Tiere zu, z.B. Hund oder Katze.
ACHTEN SIE BEI IHRER TIERHALTER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG SEHR GENAU AUF DIE MÖGLICHST BEITRAGSFREIE MITVERSICHERUNG FOLGENDER RISIKEN:
- Fremdreiterrisiko (Das Reiten Dritter, auch wenn es nur gelegentlich erfolgt): Namentliche Nennung ist nicht erforderlich.
- Reitbeteiligungen: Diese sind als Fremdreiter sowohl gegenüber dem Tierhalter als auch gegenüber Dritten abgesichert. Namentliche Nennung ist erforderlich.
- Teilnahme an Reit- und Fahrturnieren
- Kutsch-, Schlitten- und Planwagenfahrten
- Ungewollter Deckakt
- Flurschäden durch Weidehaltung (Das Ausbrechen der Tiere aus der Weide): Zerstörte Gärten, beschädigte Äcker etc. Flurschäden, die nach einem Ausbruch aus dem Stall entstehen, sind in der Grunddeckung mitversichert.
- Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern (z.B. prüft die Krankenkasse der geschädigten Person, ob sie den Tierhalter in Regress nehmen kann).
- Schäden an geliehenen Pferdeanhängern
- Mietsachschäden: z.B. Schäden an gemieteten Pferdeboxen im Pensionsbetrieb.
Die Deckungssumme der Tierhalter-Haftpflichtversicherung sollte mindestens 5 Millionen Euro betragen.
Quelle: ble-medienservice.de -> Broschüre Nr. 1600
WAS PASSIERT MIT DEM HUND?
VORSORGE IST BESSER ALS DIE SORGE DANACH!
Wohin mit dem Tier, wenn ich krank oder pflegebedürftig bin? Am besten erstellen Sie für Ihre Patientenbesitzer eine Check- und Adressliste. Nachbarn, Freunde, Tierpension, Tierheim (Manche Tierheime bieten auch temporäre Unterbringung an.), Dogwalker. Gerade bei älteren Menschen ist ein Dogwalker enorm wichtig. Er kann dem Hund Sozialkontakte zu Artgenossen nebst freiem Auslauf verschaffen. So kann das Tier weiterhin bei den älteren Menschen im Haushalt leben.
Futterservice, Fellpflege, medizinische Versorgung? Regelmäßige Kontrollbesuche vom Tierheilpraktiker mit ausführlicher Anamese als Vorsorgecheck!
Wichtig bei allem ist, früh genug einen Plan zu erstellen und den Hund in die Gegebenheiten probeweise einzuführen, solange der Notfall noch nicht da ist!
GESETZTESÄNDERUNGEN
LOW-LEVEL-LASER-THERAPIE FÜR TIERE
Wenden Tierheilpraktiker/Heilpraktiker in ihrer Praxis nichtinvasive Softlaser bis zur Klasse 3B an, z.B. zur Akupunktur, Narbenbehandlung oder bei Hauterkrankungen, sind sie nicht von dieser Regelung betroffen. Der Arztvorbehalt greift hier nicht (ist auch nicht zu erwarten). Und auch der Heilpraktiker für Psychotherapie kann, da nichtinvasiv, Softlaserakupunktur zur Behandlung u.a. von Ängsten oder depressiven Verstimmungen einsetzen.
Natürlich muss der Heilpraktiker sachkundig sein. Es ist aber nicht festgelegt, wie der Tierheilpraktiker/Heilpraktiker für Psychotherapie diese Sachkunde erwirbt (z.B. kann er sie durch Einweisung des Geräteherstellers erwerben). Hier greift das „Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSG), weil eine Heilbehandlung stattfindet. An das NiSG ist allerdings die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung“ (OStrV) gekoppelt. Sie dient dem Schutz sämtlicher Mitarbeiter, die in einer Praxis arbeiten, in der medizinische Laser eingesetzt werden – und muss erfüllt werden. Es besteht zumindest für den Laserschutzbeauftragten der Praxis eine jährliche Fortbildungspflicht (Laserschutzseminar). Arbeitet der Tierheilpraktiker/Heilpraktiker für den Teilbereich Psychotherapie allein, liegt es in seinem Ermessen, wie er sich fortbildet. Es muss nicht jährlich sein und kann auch über ein Update durch den Gerätehersteller oder ein Webinar geschehen.
Lasergeräte müssen beim jeweils regional zuständigen Ordnungsamt und bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden (nur angemeldet, nicht genehmigt!). Unter die NiSV fallen IPL- und Lasergeräte, Hoch- und Niedrigfrequenzgeräte, Ultraschall-, Gleichstrom- sowie Magnetfeldgeräte, und sie „trifft“ vor allem Kosmetikerinnen, nicht den Heilpraktiker.
Haarentfernungslaser dürfen nach wie vor auch von Personen, die keine Ärzte sind, betrieben werden. Die Regelungen zur erforderlichen Sachkunde treten hierfür erst zum 31.12.2021 in Kraft.
Quelle und weitere Informationen auf bmu.de -> Modernisierung Strahlenschutz
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
TIERKRANKENVERSICHERUNG FÜR TIERHEILPRAKTIKER SINNVOLL?
Immer mehr Tierversicherer übernehmen Leistungen in der OP-Nachsorge und Physiotherapie für Tiere. Viele Tierheilpraktiker verfügen mittlerweile über eine Zusatzqualifikation im Bereich Tierphysiotherapie. Bei Abschluss einer Tierversicherung sollte der Tierbesitzer aushandeln und schriftlich fixieren, dass Leistungen auch von einem VDT-zertifizierten Tierheilpraktiker abgerechnet werden können. Fachfortbildungen im Bereich Physiotherapie werden regelmäßig auf der VDT-Akademie Gut Rosenbraken angeboten.
ÜBERPRÜFUNGEN ZUR EINHALTUNG DER DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG (DSGVO)
DIESE HINWEISE ZU DATENLÖSCHFRISTEN SOLLTEN SIE BEACHTEN!
Überprüfen Sie bitte, ob Sie alle Vorgaben der DSGVO erfüllt haben (Erste Vor-Ort-Prüfungen).
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat vor dem 25. Mai 2018 über die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung informiert und ist in Sachen DSGVO federführend. Jetzt führt das BayLDA die ersten Kontrollen durch, auch vor Ort, und zeigt diesbezüglich auf seiner Webseite Transparenz.
Im Fokus der Datenschutzaufsicht stehen Arztpraxen, wie sie mit Ransomware-Attacken umgehen und welche Prävention zu betreiben ist.
Auf der Unterseite „Datenschutzkontrollen“ hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Auswahl der durchgeführten Kontrollen aufgelistet und stellt eine Reihe von Prüfbögen, u.a. zu Ransomware-Attacken, zur Verfügung.
Deshalb unsere Bitte: Überprüfen Sie, ob Sie alle Vorgaben zur DSGVO beachtet haben. Es ist davon auszugehen, dass auch andere Datenschutzaufsichtsbehörden nachziehen.
Patientinnen und Patienten haben nach DSGVO das Recht auf Löschung ihrer Daten. Eine offene Frage war, wie die Löschung von Patientendaten in Heilpraktikerpraxen handzuhaben ist und ob ein „Löschkonzept“ dafür erforderlich ist. Wir haben den Sachverhalt prüfen lassen und empfehlen Ihnen, Ihr Verarbeitungsverzeichnis zu erweitern und eine Spalte „Löschfristen nach Löschkonzept“ hinzuzufügen. Im Mittelpunkt des Löschkonzepts stehen die Fristen, nach denen gehandelt werden muss. Aufgrund des Behandlungsvertrages (§630ff BGB) haben Sie eine Dokumentationspflicht der Behandlung und eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung. Dieser Löschzeitpunkt gilt auch, wenn der Patient weiter in Behandlung ist!
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch das „Verjährungsrecht“ von Bedeutung. Bei Heilbehandlungen tritt neben „Verjährung des Behandlungsvertrags“ immer „Verjährung aus Delikt“ (Körperverletzung). Für Verletzungen „des Körpers und der Gesundheit“ gilt eine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB).
WAS HEISST DAS IM KLARTEXT?
Rein rechtlich wäre es möglich, dass Ihre Patienten z.B. 20 Jahre nach Abschluss der Behandlung noch Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen können. Und diese Ansprüche können im Todesfall sogar auch auf die Erben übergehen. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Behandlungsdaten erst 30 Jahre nach Abschluss der Behandlung zu löschen. Damit dürfte sich der Verwaltungsaufwand zur Löschung von Behandlungsdaten in Grenzen halten. Deshalb: Legen Sie bitte einen Zeitpunkt für die Löschung fest.
Beispiel 01.01.2048: Dann können im großen Umfang Daten gelöscht werden. Möglich ist auch eine Löschung immer zum 1. eines Jahres, auch wenn dadurch z.B. bereits nach 29 Jahren eine Löschung erfolgt.
WIE SOLL GELÖSCHT WERDEN?
Die DSGVO definiert nicht, wie Sie Ihre Daten zu löschen haben. Für das Löschen reicht es aus, die Daten für den gewöhnlichen Gebrauch unbenutzbar zu machen. Jegliche Art der Unkenntlichmachung soll danach erfasst sein. Hauptsache die Daten sind nicht lesbar bzw. stehen nicht mehr zur Verfügung. Eine Löschung auf allen verfügbaren Datenträgern oder sämtlicher Zwischen- und Sicherheitskopien ist nicht erforderlich. Auch muss der Löscherfolg nicht strikt irreversibel sein; es genügt die technische Löschung elektronischer Daten.
Alternativ können Sie personenbezogene Daten in Behandlungsdokumentationen auch nach 30 Jahren vernichten, das bedeutet z.B. die Zerstörung der Festplatte, wenn die Datensicherung auf externer Festplatte erfolgt. Hier kann eine zeitlich gestaffelte Verwendung externer Festplatten, z.B. im 10-Jahres-Zeitraum, eine praktikable Organisation ohne großen Aufwand erfolgen. Andere personenbezogene Daten müssen nach Ablauf der Verjährungsfristen (z.B. aus Arbeitsrecht oder Mietrecht) gelöscht oder vernichtet werden.
Hinweis: Wenn Sie diese Daten nicht elektronisch verarbeiten, sondern z.B. einen im PC gespeicherten Basisarbeitsvertrag für die Einstellung neuer Mitarbeiter lediglich anpassen, ausdrucken und anschließend löschen, ergibt sich keine Lösch- oder Vernichtungsfrist nach einem Löschkonzept.
Quelle und weitere Informationen auf lda.bayern.de -> Datenschutzprüfung
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