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Aktuelles

CORONA: Neue Regelungen ab dem 24.11.2021

Nachdem die Bundeskanzlerin am 18. November 2021 erneut mit den mit den Regierungschef:innen der Länder in einer Videokonferenz getagt und der Bundesrat am 19. November 2021 in einer Sondersitzung dem Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt hat (Bundesrat Drucksache 803/21 vom 18.11.2021), endet die epidemische Lage von nationaler Tragweite und macht einem neuen Maßnahmenkatalog der Ampel-Koalition Platz.

Der neue Infektionsschutzkatalog tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzesblatt, voraussichtlich zum 24. November 2021, in Kraft. Vorerst sind die Schutzmaßnahmen bis zum 19. März 2022 befristet, danach ist eine Verlängerung nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

Diese Regelungen gelten auch für Tierheilpraktiker:innen.

 

Wo finde ich den neuen Infektionsschutzkatalog?


Der Infektionsschutzkatalog wird in § 28a Abs.7 IfSG eingefügt. Diese Maßnahmen können jetzt – je nach Pandemielage – individuell von den Ländern ergriffen werden. Der bisherige § 28a Abs. 7 IfSG, der einen Komplett-Shutdown möglich machte, ist gestrichen. Auch flächendeckende Schulschließungen und Ausgangssperren für alle wird es künftig nicht mehr geben.

Links:
Bundestag beschließt neuen Infektionsschutzkatalog

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw46-de-infektionsschutzgesetz-868566

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html

Der neue § 28b Abs. 1 des IfSG betrifft alle Betriebe und Unternehmen mit physischen Personenkontakten – also auch Praxen von Tierheilpraktiker:innen. 

Ein physischer Kontakt liegt vor, wenn ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, selbst wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt.

In unseren Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG gelten noch schärfere Regeln als in anderen Einrichtungen und Unternehmen. Auch ist der Arbeitgeber verpflichtet, betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen bzw. anzupassen.

Das bedeutet:

  • Der Verordnungsgeber sieht keine Pflicht vor, dass Kund:innenen in Tierheilpraxen einen 3G Nachweis vorlegen. Jedoch können Tierheilpraxen schärfere Maßnahmen für den Zutritt zu ihrer Praxis anordnen und auf die Einhaltung der 3G-Regel bestehen.
  • Für Tierheilpraktiker:innen und in der Praxis Beschäftigte gilt 3G am Arbeitsplatz, d.h. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen beim Betreten der Praxis einen Impf- oder Genensenennachweis bzw. eine Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Die Maskenpflicht gilt für Beschäftigte und Tierhalter.
  • Hausbesuche: 2G-Regel – erkundigen Sie sich vorab über betriebliche Vorgaben.

 
Bitte, beachten Sie zusätzlich länderspezifischen Coronaregelungen und Verordnungen!